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   LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06   

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LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06 (https://dejure.org/2006,72022)
LG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 T 89/06 (https://dejure.org/2006,72022)
LG Bonn, Entscheidung vom 15. September 2006 - 6 T 89/06 (https://dejure.org/2006,72022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Abschlusses von Dienstverträgen und Werkverträgen im Rahmen der Verwaltung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter; Prüfung der Rechtfertigung der Beauftragung "Externer" durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen der Vergütungsfestsetzung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 5540
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Der Verkehrswert von mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen ist dabei nach der insoweit eingetretenen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit solchen Rechten in nennenswertem oder gar erheblichem Umfang befasst hat (BGH, Beschlüsse vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 - NZI 2006, 284, 284 ff. und vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

    Dass setzt voraus, dass der Verwalter von Dritten geltend gemachte Fremdrechte ernsthaft bestreitet (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, Rdnr. 28).

    Die geänderte Rechtsprechung ist der Beurteilung des vorliegenden Vergütungsantrags zu Grunde zu legen; denn ein etwaiges Vertrauen der vorläufigen Insolvenzverwalter darauf, durch die Einbeziehung schuldnerfremder oder wertausschöpfend belasteter Gegenstände in die Berechnungsgrundlage eine besondere Vergütung zu erhalten und somit besser honoriert zu werden als ein endgültiger Insolvenzverwalter unter sonst gleichen Umständen, ist nicht schutzwürdig (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, Rdnr. 30).

    Ein solcher Zuschlag setzt voraus, dass diese Aufgabe den vorläufigen Insolvenzverwalter über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen und einen größeren Teil seiner Arbeitskraft gebunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604 und vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, Rdnr. 37).

    Solche Tätigkeiten werden vielmehr routinemäßig und meist mit geringem Aufwand erledigt (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, Rdnr. 36).

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Der Verkehrswert von mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen ist dabei nach der insoweit eingetretenen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit solchen Rechten in nennenswertem oder gar erheblichem Umfang befasst hat (BGH, Beschlüsse vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 - NZI 2006, 284, 284 ff. und vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

    In Bezug auf die angepachtete Betriebsimmobilie ist es nicht ausreichend, dass der Beteiligte zu 1 das bestehende Pachtverhältnis und den Versicherungsschutz überprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2005, a.a.O., Rdnr. 28).

  • BGH, 29.04.2004 - IX ZB 225/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Solche Ansprüche gehören deshalb nicht zu dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und verwaltenden Vermögen und finden keinen Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung (BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 225/03 unter Ziffer II. 2 der Gründe, zitiert nach juris).

    Ein Aufwand für die Ermittlung der Fremdrechte und der Voraussetzungen etwaiger Anfechtungsansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 225/03 unter Ziffer II. 3 der Gründe, zitiert nach juris), der einen größeren Teil seiner Arbeitskraft gebunden hätte, ist nach wie vor nicht substanziiert dargelegt.

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 264/03

    Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Dies muss auch für solche vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, die befugt sind, mit Wirkung für den Schuldner zu handeln, oder die - wie hier - jedenfalls auf die Wirksamkeit einer entsprechenden pauschalen und umfassenden Ermächtigung vertrauen durften (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03 - NZI 2005, 627 f.).

    Von diesem Ausgangspunkt sind je nach Art und Weise, wie der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter von seinen Befugnissen Gebrauch macht, Zu- und Abschläge in der Form vorzunehmen, dass sie unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgebenden Bruchteil verringern oder erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03 - NZI 2005, 627, 628).

  • BGH, 04.12.2003 - IX ZB 48/03

    Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verzögerter Bearbeitung des

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Für die Festsetzung von Zinsen fehlt es aus den Gründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03 - an einer rechtlichen Grundlage (NZI 2004, 249 250 f.).
  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04

    Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist allerdings zu prüfen, ob die Beauftragung "Externer" gerechtfertigt war; war die Beauftragung nicht gerechtfertigt, kann die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag gekürzt werden (Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104).
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Grundlage der Vergütungsberechnung ist der Wert des verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung (BGH, Beschluss vom 04.12.2000 - IX ZB 105/00 - NZI 2001, 191, 193).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 607/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zuschlag für die Bearbeitung von Aus-

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Ein solcher Zuschlag setzt voraus, dass diese Aufgabe den vorläufigen Insolvenzverwalter über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen und einen größeren Teil seiner Arbeitskraft gebunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604 und vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, Rdnr. 37).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 198/05

    Auslagenersatz bei Einsatz eigenen Büropersonals durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom ##.06.2006 eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält sie daran mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2006 - IX ZB 198/05 - nicht fest (zitiert nach juris).
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 28/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06
    Denn zum einen ist nicht erkennbar, dass die Einziehung von Forderungen schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 28/03 unter Ziffer II. 9 der Gründe, NZI 2004, 381, 382).
  • LG Stade, 11.03.2005 - 7 T 38/05

    Erfordernis der Zustimmung über Verfügungen der Schuldnerin; Einrede der

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